Ausbildung als Bestatter

Bestattungsfachkraft – Eine neue Zeitrechnung bricht an

Im Bestattungsgewerbe hat mit der Einführung der neuen Ausbildungsordnung für Bestattungsfachkräfte eine neue Ära begonnen. Nach einer Erprobungsphase ist die Verordnung zur Berufsausbildung für Bestattungsfachkräfte am 1. August 2007 endgültig in Kraft getreten. Erstmals verfügen Bestattungsunternehmen in Deutschland nun über eine eigenständige Ausbildungsordnung, die qualitativ hochwertig und modern ist und den gesamten Tätigkeitsbereich des Bestatters abdeckt.

Diese Verordnung markiert den Abschluss einer Entwicklung, die darauf abzielte, den Nachwuchs im Bestattungsgewerbe gezielt zu fördern und „Qualität“ als oberstes Prinzip in der Aus- und Fortbildung zu verankern. Besonders hervorzuheben sind die Fortbildungsregelungen, die in den letzten Jahren initiiert und etabliert wurden:

„Geprüfte/r Bestatter/in“, „Bestattermeister/in“, „Geprüfte/r Thanatopraktiker/in“, „Bestatter/in im Notfalleinsatz“, „Geprüfte/r Kremationstechniker/in“, „Zertifizierte/r Kremationsassistent/in, „Geprüfte/r Kundenberater/in Friedhofsservice“.

Mit der Bestattungsfachkraft ist die ,Lücke‘ in der Ausbildungsphase geschlossen, so dass das Bestattungsgewerbe zu Recht und durchaus selbstbewusst darauf hinweisen kann, dass es eine passgenaue und aufeinander aufbauende Aus- und Fortbildungsstruktur geschaffen hat, wie wir sie nur in quantitativ starken Handwerken und wenigen Industrieberufen vorfinden.

Rechtliche Voraussetzungen der Betriebe

Die (wahrlich nicht einfache) Konzipierung einer Ausbildungsordnung im Konsens der Sozialpartner und in Übereinkunft mit den zuständigen Bundesministerien ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite besteht in der Frage, welche rechtlichen Voraussetzungen Betriebe mitbringen müssen, die in die Ausbildung einsteigen wollen.

Ausbilden können:

a) Wer die Meisterprüfung (Bestatter- bzw. Tischlermeister) absolviert hat, kann ausbilden.
b) Wer die bestandene Gesellen- bzw. Abschlussprüfung (Bestattungsfachkraft bzw. (fach-) geprüfter Bestatter) und eine angemessene Zeit der Berufspraxis (mind. 2 Jahre) und berufs- und arbeitspädagogische (ADA) Kenntnisse nachweisen kann, kann ausbilden.
Wer diese Kenntnisse nicht nachweisen kann, kann nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen HWK ausbilden.
Quelle: https://www.bestatter.de/aus-und-fortbildung/bestattungsfachkraft/

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Mit der neuen Ausbildungs- ordnung zur Bestattungs- fachkraft ist im Bestattungs- gewerbe eine neue Zeitrechnung angebrochen.

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